Was Sie beim Neubau, Umbau oder Renovieren berücksichtigen müssen
Grundsätzlich
unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche
Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Balkonverkleidungen, Einfriedungen oder
Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.
Es gibt drei „Stufen“ von
Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
- Bauvorhaben mit
Baubewilligung: Gemäß §19 Stmk. Baugesetz
müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein Bauverfahren bewilligt
werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches Ansuchen für die
Baubewilligung stellen und entsprechende Dokumente einreichen.
- Anzeigepflichtige
Bauvorhaben: Gemäß § 20 Stmk. Baugesetz
unterliegen kleine Bauvorhaben, wie die Errichtung und der Umbau von kleinen
Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser einer Anzeigepflicht. Darunter fallen
auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen
öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein Ansuchen für anzeigepflichtige Vorhaben stellen.
- Bewilligungsfreie Bauvorhaben: Gemäß §21 Stmk.
Baugesetz gibt es Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung oder -anzeige
erfordern. Trotzdem müssen Sie das Bauamt der Marktgemeinde Bad Mitterndorf über die
Vorhaben mit einer kurzen
Mitteilung informieren.