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Bauen und Wohnen

Was Sie beim Neubau, Umbau oder Renovieren berücksichtigen müssen

Dienstleistungen

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Balkonverkleidungen, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.

Es gibt drei „Stufen“ von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:

  • Bauvorhaben mit Baubewilligung: Gemäß §19 Stmk. Baugesetz müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein Bauverfahren bewilligt werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Baubewilligung stellen und entsprechende Dokumente einreichen.
  • Anzeigepflichtige Bauvorhaben: Gemäß § 20 Stmk. Baugesetz unterliegen kleine Bauvorhaben, wie die Errichtung und der Umbau von kleinen Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser einer Anzeigepflicht. Darunter fallen auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein Ansuchen für anzeigepflichtige Vorhaben stellen.
  • Bewilligungsfreie Bauvorhaben: Gemäß §21 Stmk. Baugesetz gibt es Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung oder -anzeige erfordern. Trotzdem müssen Sie das Bauamt der Marktgemeinde Bad Mitterndorf über die Vorhaben mit einer kurzen Mitteilung informieren.

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