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Bauamt

Was Sie beim Neubau, Umbau oder Renovieren berücksichtigen müssen.

Adresse

Gemeindeamt, Tür links im 2. Stock
Nr. 59
8983 Bad Mitterndorf

Dienstleistungen

Grundsätzlich unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Balkonverkleidungen, Einfriedungen oder Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.

Es gibt drei „Stufen“ von Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:


  • Baubewilligungspflichtige Vorhaben: Gemäß §19 Stmk. Baugesetz müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein Bauverfahren bewilligt werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches Ansuchen für die Baubewilligung stellen und entsprechende Unterlagen (Projektunterlagen) einreichen.


  • Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren (früher Anzeigepflichtige Bauvorhaben): Für „kleinere“ baubewilligungspflichtige Bauvorhaben, wie beispielsweise die Errichtung und der Umbau von kleinen Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser gelten die bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 33 Steierm. Baugesetz, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt. Darunter fallen auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen für baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren stellen.


  • Meldepflichtige Vorhaben (früher bewilligungsfreie Vorhaben): Gemäß §21 Stmk. Baugesetz gibt es Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung erfordern. Trotzdem müssen Sie dem Bauamt der Marktgemeinde Bad Mitterndorf das entsprechende Vorhaben melden. Das geschieht mit einem entsprechenden Formular unter Beifügung einer Skizze m. Lageplan und Kurzbeschreibung des Bauvorhabens.

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