Was Sie beim Neubau, Umbau oder Renovieren berücksichtigen müssen.
Adresse
Gemeindeamt, Tür links im 2. Stock
Nr. 59
8983 Bad Mitterndorf
Grundsätzlich
unterliegen alle Bauvorhaben in der Steiermark dem Steiermärkischen Baugesetz. Auch vermeintlich kleine bauliche
Maßnahmen wie Fassadenfärbelungen, Balkonverkleidungen, Einfriedungen oder
Überdachungen müssen der Gemeinde gemeldet werden.
Es gibt drei „Stufen“ von
Bauverfahren, die unterschiedlich gesetzlich geregelt sind:
- Baubewilligungspflichtige
Vorhaben: Gemäß
§19 Stmk. Baugesetz müssen Neu- oder Umbauten sowie Abbrüche durch ein
Bauverfahren bewilligt werden. Dazu müssen Sie ein schriftliches
Ansuchen für die Baubewilligung stellen und entsprechende Unterlagen
(Projektunterlagen) einreichen.
- Baubewilligungspflichtige
Vorhaben im vereinfachten Verfahren (früher Anzeigepflichtige Bauvorhaben): Für „kleinere“
baubewilligungspflichtige Bauvorhaben, wie beispielsweise die Errichtung
und der Umbau von kleinen Garagen oder Carports, sowie Kleinhäuser gelten
die bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 33 Steierm.
Baugesetz, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt. Darunter
fallen auch Heizungsanlagen, Werbeanlagen sowie Einfriedungen gegen
öffentliches Gut. Dazu müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen für
baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren stellen.
- Meldepflichtige Vorhaben
(früher bewilligungsfreie Vorhaben): Gemäß §21 Stmk. Baugesetz gibt es
Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung erfordern. Trotzdem müssen Sie dem
Bauamt der Marktgemeinde Bad Mitterndorf das entsprechende Vorhaben melden.
Das geschieht mit einem entsprechenden Formular unter Beifügung einer
Skizze m. Lageplan und
Kurzbeschreibung des Bauvorhabens.