Beruhend auf dem Steiermärkischen Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz vom 1.10.2022 sind Gemeinden berechtigt auf entsprechende Bestandsobjekte Abgaben einzuheben. Definitionen zu den entsprechenden Bestandobjekten finden Sie insbesondere in § 3 StZWAG.
Details finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Die Abgabe wird als Jahresbetrag im darauffolgenden Jahr verrechnet und ist solange in derselben Höhe zu entrichten, bis ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Änderungen der Nutzungsart oder des Abgabenpflichtigen sind der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zu melden.
Die zu entrichtende Abgabe wurde vom Gemeinderat wie folgt festgelegt:
Pro m² Nettowohnnutzfläche werden € 10,- sowohl für Zweitwohnsitz, als auch für Wohnungsleerstand verrechnet.
Hier gelangen Sie zur dazugehörigen Wohnungsleerstandsabgabenverordnung und Zweitwohnsitzabgabeverordnung.