Navigation überspringen

Tourismusinteressentenbeitrag

Buchhaltung

In der Steiermark sind alle  Unternehmer, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG), selbständig ausüben, dazu verpflichtet einen Tourismusinteressentenbeitrag zu leisten. Details entnehmen Sie bitte dem Dokument am Ende der Seite.

Datenschutz­hinweis

Diese Website nutzt folgende Services von anderen Anbietern: Karten, Videos und Analysewerkzeuge. Diese können mittels Cookies dazu genutzt werden, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln und zur Optimierung der Website beitragen.