Lärmschutzverordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Bad Mitterndorf vom 23.12.1991 und 25.08.2004, mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm sowie Staubbelästigung erlassen werden. Aufgrund des § 41 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115, in der geltenden Fassung, wird zur Abwehr bzw. zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen verordnet:
§ 1
Die Inbetriebnahme und der Betrieb von Kraftfahrzeugen und Motorfahrrädern auf Grundstücken, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, mit Ausnahme des Zu- und Abfahrens, sowie das Laufen lassen der Motoren solcher Fahrzeuge am Stand außerhalb behördlich bewilligter Betriebsanlagen für die Reparatur derartiger Fahrzeuge, ist verboten.
Der Betrieb von Modellflugzeugen, Modellautos, Modellschiffen und dergleichen, wenn sie mit Verbrennungsmotoren ausgestattet sind, ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.
Ein Verbot nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine von den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehene besondere Genehmigung dafür vorliegt. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind alle mit der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke verbundenen Tätigkeiten, sowie die widmungsgemäße Benützung von Fahrzeugen auf Betriebsgrundstücken.
§ 2
Lärmverursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. Hievon sind unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausgenommen.
Lärmverursachende Gartenarbeiten, wie der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw., welche mit Verbrennungsmotoren betrieben werden, dürfen nur werktags in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden.
Tiere, die erfahrungsgemäß häufig Laut geben, dürfen in der Nachtzeit, das ist von 22.00 bis 07.00 Uhr, nicht im Freien oder in offenen Räumen gehalten werden.
Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie die Arbeiten in gewerblichen Gärtnereien sind von der Regelung nach Absatz 2 und 3 ausgenommen. Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatz 1 sind lärmerzeugende Bauarbeiten, welche dem Steiermärkischen Baulärmgesetz unterliegen.
§ 3
Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 sind nur in der Zeit zwischen 1. Juni und 30. September eines jeden Jahres in Geltung. Über begründetes Ansuchen besteht auch die Möglichkeit der bescheidmäßigen Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen der Lärmschutzverordnung durch die Marktgemeinde Bad Mitterndorf, wenn ein öffentliches Interesse für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben ist.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.
§ 5
Von dieser Verordnung werden nur die in den einzelnen Bestimmungen angeführten Verhaltensweisen erfasst, die beim Zusammenleben von Menschen in der örtlichen Gemeinschaft erfahrungsgemäß spezifisch auftreten und daher einer gesonderten ortspolizeilichen Regelung bedürfen.
Andere lärmverursachende Verhaltensweisen unterliegen, sofern die dort verankerten Voraussetzungen zutreffen, den Bestimmungen des Stmk. Landesgesetzes vom 25. Juni 1975, LGBl. Nr. 158, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung.
Von den Bestimmungen dieser Verordnung werden sonstige bundes- oder landesgesetzliche oder auch andere ortspolizeiliche Regelungen nicht berührt.
Mit dieser Verordnung tritt die vom Gemeinderat am 16. Juni 1976 beschlossene Rasenmäherverordnung außer Kraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt gemäß § 92 der Stmk. Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.