Sie wird aufgrund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955)
von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur
Gänze zukommt. Details dazu finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Grundlage ist wie bereits erwähnt das Grundsteuergesetz.
Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf Grundbesitz. Man unterscheidet zwischen Grundsteuer für Land- und Forstwirtschaftliches Vermögen (A) und Grundvermögen (B).
Das
Finanzamt bewertet den Wert jedes Grundstücks mit einem Einheitswert.
Daraus wird der Steuermessbetrag festgelegt. Zur Info: Leider ist das zuständige Finanzamt oft mit den Bewertungen einige Jahre im Rückstand. Die entsprechende Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre.
Bei Eigentümerwechseln (Verkauf) vor dem 30.6. wird der Jahresbetrag zur Gänze dem Erwerber vorgeschrieben. Bei einem Verkauf nach dem 30.6. des jeweiligen Jahres bleibt der ursprüngliche Eigentümer für den Jahresbetrag abgabepflichtig.
Die Grundsteuer wird von der Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid
vorgeschrieben. Dieser gilt solange bis ein
neuer Bescheid ausgestellt wird. Der Steuerbetrag ist selbstständig zu entrichten.
Die Grundsteuer wird, sofern sie € 75,- im Jahr übersteigt, in vier
Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15.
November eingehoben. Beträge bis € 75,- sind einmal jährlich zum 15.
Mai zu entrichten.
Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung Ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich unter Tel.: 050 233 233. Die Gemeinde ist nicht berechtigt, eine Bewertung des Grundbesitzes vorzunehmen.