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An- und Abmeldung

Zuständige Behörde

Dokumente

Grundlage ist das Österreichische Meldegesetz.

Wer in einer Wohnung/einem Haus in Österreich Unterkunft nimmt ist verpflichtet sich, sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies muss innerhalb von drei Tagen passieren. 

Dies ist der Fall wenn 

  • ein Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
  • ein Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
  • die Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)

vorliegt. 

Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw.Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.

Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.

ACHTUNG: Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.


Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder postalisch anmelden. Bei der postalischen Anmeldung ist eine beglaubigte Ausweiskopie beizulegen. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.

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