An- und Abmeldungen
Meldevorgang
Gesetzliche Grundlage ist das Österreichische Meldegesetz.
Wer in einer Wohnung/einem Haus in Österreich Unterkunft nimmt ist verpflichtet sich, sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Dies muss innerhalb von drei Tagen passieren.
Dies ist der Fall wenn
- ein Erstmaliger Bezug einer Unterkunft in Österreich
- ein Umzug innerhalb Österreichs (es wird ein neuer Hauptwohnsitz begründet)
- die Begründung eines weiteren Wohnsitzes (der Hauptwohnsitz bleibt gleich)
vorliegt.
Wenn ein neuer Hauptwohnsitz angemeldet wird, kann die für den neuen Hauptwohnsitz zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anmeldung des neuen die Abmeldung bzw.Ummeldung des alten Wohnsitzes durchführen.
Die Wohnsitzanmeldung eines Neugeborenen kann gleichzeitig mit der Anzeige der Geburt beim Standesamt erfolgen, wenn vorher (in der Regel in der Krankenanstalt) ein Meldezettel-Formular ausgefüllt wird. In diesem Fall ist keine Anmeldung bei der Meldebehörde nötig.
ACHTUNG: Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, insbesondere weil eine An- oder Abmeldung überhaupt unterlassen oder vorgenommen wird, obwohl keine Unterkunftsnahme erfolgt ist bzw. die Unterkunft nicht aufgegeben wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.
Verfahrensablauf
Sie können sich persönlich, postalisch oder online (ID Austria ist Voraussetzung) anmelden. Bei der postalischen Anmeldung ist eine beglaubigte Ausweiskopie beizulegen. Die Anmeldung kann aber auch durch einen Boten überbracht werden. Anmeldungen per Fax oder E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich.
Da Formular für die persönliche oder postalische Anmeldung findne Sie hier.
Bitte beachten Sie:
-
Um diese Möglichkeit nutzen zu können, müssen Sie bereits einmal in Österreich gemeldet gewesen sein.
- Bei missbräuchlicher Verwendung dieses Services droht eine Verwaltungsstrafe.
- Eine Wohnsitzanmeldung hat rechtliche Konsequenzen, wie z.B. Kfz-Zulassung, Personenstandsregister, ORF-Beitrag, usw.
Meldebestätigung
Bei jeder An- bzw. Ummeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung, welche ein offizielles Dokument darstellt.
Den formlosen Antrag auf Ausstellung einer Meldebestätigung können Sie persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen. Sie brauchen dazu einen amtlichen Lichtbildausweis.
Minderjährige können die Ausstellung einer Meldebestätigung nicht selbst beantragen. Den Antrag müssen die Pflege- oder Erziehungsberechtigten persönlich oder schriftlich bei der Meldebehörde stellen.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) online anzufordern, wenn Sie über eine Bürgerkarte (Mobiltelefon mit Handy-Signatur) und eine Online-Zahlungsmöglichkeit (z.B. Kreditkarte, Online-Banking) verfügen. Eine Meldebestätigung online kann die Antragstellerin/der Antragsteller nur für sich selbst anfordern.
€ 21,00
Diese Gebühr entfällt, wenn die Meldebestätigung an eine bestimmte von der Antragstellerin/dem Antragssteller Behörde (zB.: Finanzamt, etc.) gerichtet wird. Dann fällt nur eine Bundesabgabe von € 2,10 (Meldung nur innerhalb der Gemeinde) bzw.
€ 3.- (sämtliche Meldungen aus dem Zentralen Melderegister) an.
Meldeauskunft
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Meldeauskunft über eine andere Person beantragen. Dazu muss ein formloser Antrag gestellt und ein amtlicher Lichtbildausweis vorgewiesen werden. Vor- und Nach- oder Familiennamen der gesuchten Person und ein weiteres Merkmal (z.B.Geburtsdatum oder bisheriger Wohnsitz) muss genannt werden.
Auskünfte über Geburtsdaten können nur Personen beantragen, die einen Exekutionstitel gegen die Gesuchte/den Gesuchten vorweisen können.
Sie können formlos persönlich oder postalisch ansuchen.
Sie benötigen dazu einen amtlichen Lichtbildausweis. Bei schriftlichen Anträgen muss die amtliche Urkunde im Original oder in einer notariell/gerichtlich beglaubigten Abschrift beigelegt sein.
€ 2,10 für eine Auskunft aus dem örtlichen Melderegister.
€ 3,30 für eine Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Auf den Seiten des Zentralen Melderegisters (ZMR) kann die Meldeauskunft auch online beantragt werden. Voraussetzung ist eine aktivierte Bürgerkarte und für die elektronische Zustellung eine Anmeldung bei einem elektronischen Zustelldienst.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Auskunftssperre zu stellen. Hierfür muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden. Bei Bestehen einer Auskunftssperre wird keine Meldeauskunft erteilt.